Was ist ein Mangel ?
Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung nicht die "zugesicherten Eigenschaften" hat oder mit Fehlern behaftet ist die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. (§ 633 BGB, § 13 Nr.1 V0B/B)
Ein Bauwerk ist ferner dann mangelhaft, wenn es nicht den Anforderungen an den "gewöhnlichen Gebrauch" genügt. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an den entsprechenden DIN-Normen.
Ob eine erbrachte Leistung am Bau gebrauchstauglich ist, nach den allgemein anerkannten Regeln derTechnik erstellt wurde oder ob ein technischer oder optischer Mangel vorhanden ist
All diese Fragen kann nur ein Sachverständiger durch eine fachgerechte Beurteilung klären.
Ein Gutachten muss nicht immer sinnvoll oder notwendig sein. Die möglichen Alternativen sind:
Ein Brief
Dabei handelt es sich um die einfachste Form einer schriftlichen Ausarbeitung und ist möglich z.B. wenn eine Partei den Sachverhalt einsieht und daher den Mangel anerkennt oder die Mangelanzeige zurücknimmt.
Ein Prüfbericht
Eine konkrete schriftlichen Ausarbeitung, wenn z.B. Proben zur Verfügung gestellt werden, welche nach bestimmten Kriterien auf ihre Materialeigenschaften überprüft werden.
Ein Prüfbericht ist somit die kurze, aussagefähige Form ermittelter Prüfungsergebnisse sowie eine Bewertung.
Eine gutachterliche Stellungnahme
Der Sachverständige hat vor Ort seine Feststellungen gemacht und dokumentiert. Für die Bewertung sind umfangreiche Bearbeitungen und Zitate aus den Regelwerken nicht unbedingt notwendig.
In der Berichterstattung können möglicherweise Fragen und Aspekte ersichtlich werden, diese können dann bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt als (umfangreicheres) Gutachten ausgearbeitet werden.
Eine Berichterstattung
Diese Form der Ausarbeitung bezieht sich auf die Bewertung einer theoretischen Ausgangssituation bzw. auf Gegebenheiten, welche der Sachverständige jedoch nicht selbst ermittelt hat, weil ein Ortstermin nicht durchgeführt wurde.
Ein Gutachten
Ein Gutachten sollte ojektiv schlüssig, strukturiert und für den Laien verständlich aufgebaut sein. Die Zusammenhänge werden detailliert und nachvollziehbar aufgeführt.
Sämtliche gültigen Regelwerke, Normen und Merkblätter von Fachverbänden, aber auch eventuell das Bautagebuch, Mitteilungen zwischen den Parteien, Lieferscheine, Protokolle und Produkt Datenblätter könnnen in die Ausarbeitung einbezogen werden.
Fazit:
Es ist nicht in jedem Fall notwendig ein Gutachten zu beauftragen. Auch andere Ausarbeitungen können möglicherweise vollkommen ausreichend sein. Ein Aspekt, welcher sich auch in den Kosten für einen Sachverständigen bemerkbar macht.
Die Abrechnung von Gutachten, Materialprüfungen usw. erfolgt gemäß den Vergütungswerten der Sachverständige für Baustoffe, Fliesen & Baukeramik des JVEG (Justiz Vergütungs- & Entschädigungs Gesetz)